Wie sich die Perspektive ändert, wenn man in der Opposition ist: Lesen Sie bis zum Ende!

Anlässlich der „nach 7 Jahren überfälligen“ Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren (BRAGO) hatte ich es mir im Dezember 2020 erlaubt, die Thüringer CDU-Bundestagsabgeordnete Antje Tillmann zu fragen, wie sie denn zur Anpassung des GOZ -Punktwertes nach 31 Jahren stehen würde.

Schließlich hätten auch die Tierärzte 2008 und 2017, die Notare 2013 und die Steuerberater (da wäre sie dann auch selbst betroffen) zuletzt 2020 Verbesserungen der Vergütungsordnungen bekommen…

Sie fragte im BMG nach und leitete mir folgende Antwort weiter:

Man hat mir mitgeteilt, dass mit dieser Novellierung 2012 zwar nicht der Punktwert erhöht aber u. a. die Punktzahlen einiger häufiger erbrachter privatzahnärztlicher Leistungen erhöht wurde, sodass sich insgesamt ein Anstieg der nach der GOZ berechneten privatärztlichen Honorare (ohne Material- und Laborkosten) von 2011 auf 2012 um rd. 507 Millionen Euro oder 9,2 Prozent ergab.

Das BMG weißt weiterhin drauf hin, dass sich bei Betrachtung der Entwicklung der Kostenstrukturdaten, die das Statistische Bundesamt regelmäßig bei den Zahnarztpraxen erhebt, ein deutlicher Anstieg der Einnahmen und der nach Abzug der Aufwendungen resultierenden Reinerträge zeigt. Die Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit seien von 2003 bis 2015 um rd. 30 Prozent angestiegen, wobei diese Erhöhung bei den vertragszahnärztlichen Einnahmen rd. 9 Prozent und bei den privatzahnärztlichen Einnahmen rd. 59 Prozent betrug. Der Reinertrag je Praxisinhaber hat sich – so das BMG – von 115.000 Euro im Jahr 2003 auf 175.000 Euro im Jahr 2015 um über 50 Prozent erhöht.

Das BMG verweist auch darauf, dass die Daten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung eine dynamische Entwicklung der Einnahmen und der Einnahmen-Überschüsse der Zahnarztpraxen zeigen. Der Praxisumsatz je Praxisinhaberin bzw. Praxisinhaber aus selbständiger zahnärztlicher Tätigkeit stieg im Zeitraum von 2003 bis 2018 um rd. 46 Prozent. Der durchschnittliche Einnahme-Überschuss je Praxisinhaberin bzw. Praxisinhaber erhöhte sich im gleichen Zeitraum um rd. 58 Prozent auf rd. 168.700 Euro. Der Median des Einnahme-Überschusses betrug im Jahr 2018 rd. 145.600 Euro je Praxisinhaberin bzw. Praxisinhaber. Diese Einnahme-Überschüsse liegen über dem in einem betriebswirtschaftlichen Modell kalkulierten Unternehmerlohn von 136.432 Euro für den Zeitraum 2017 bis 2019.

Das BMG sieht vor diesem Hintergrund eine positive Entwicklung der durchschnittlichen Umsätze und Reinerträge der Zahnarztpraxen, die zu einem großen Teil auch auf die Einnahmen aus privatzahnärztlicher Tätigkeit zurückgeht. Angesichts dieser Entwicklung erscheint dem BMG derzeit eine Anhebung der privatzahnärztlichen Honorare nicht ausreichend begründbar.

Herzliche Grüße

Antje Tillmann MdB

Also kurz gesagt: Euch geht es zu gut, das braucht ihr nicht. Meine Antwort darauf war:

Sehr geehrte Frau Tillmann,

herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Die Angaben des BMG sind sicher richtig, in der Wertung aber verfälschend.
Erstens wäre zu kritisieren, dass die Zeiträume sich nicht vergleichen lassen. Der GOZ-Punktwert ist seit 1988 unverändert, das BMG diskutiert nur 2003-2015.
Zweitens: 2003-2015 30 % mehr Einnahmen insgesamt. Sagt das etwas ohne Relationierung zur Preisentwicklung und Lohnentwicklung? Selbstverständlich nicht!
In der selben Zeit stieg der Verbraucherpreisindex um ca 17%, der Nominallohn um 20%.

https://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61766/lohnentwicklung

Und schon sieht alles nicht mehr so dramatisch aus.
Und bei dieser Betrachtung bleibt der Zeitraum 1988—2003 ignoriert!
2003-2015: 9% mehr bei den vertragszahnärztlichen Honoraren. Zumindest seit einigen Jahren soll die vertragliche Punktwertentwicklung gesetzlich sich an der Grundlohnsummenentwicklung orientieren. Ein Automatismus der für Sie persönlich sehr nachvollziehbar ist, gilt er doch auch für Ihre Diät als MdB. Das ist doch sicher auch nach Ihrem Verständnis keine übermäßige Bevorteilung der Vertragszahnärzte, oder? Zumal die Kassen sich tapfer wehren, diese Orientierung anzuerkennen und umzusetzen.
Wie oben erwähnt ist im gleichen Zeitraum ist der Nominallohn um ca 20% gestiegen. Die Umsätze sind inflationsbereinigt hier also ZURÜCKGEGANGEN.
2003-2015: 59% mehr privatzahnärztliche Einnahmen.
Klingt gefährlich. Mal abgesehen von den Entwicklungen der oben genannten Preis- und Lohnentwicklung

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/kostenindex.jpg

gibt es womöglich noch andere gute Gründe dafür. Könnte es nicht auch ein Mengen- und Nachfrage-Effekt sein?
1. Wenn die GKV-Umsätze inflationsbereinigt zurückgehen, müssen die Verluste aus anderen Quellen ersetzt werden.
2. Verlagerung: Da Patienten wegen der Gesundheitsreformen mehr selbst tragen müssen und insofern eine Verlagerung aus dem Bereich der gesetzlichen KV in die Privatabrechnung stattfand
3. Steigende Patientenwünsche und -anforderungen (zunehmende Wahl  von privaten Behandlungen (Implantate, Prophylaxe) oder zuzuzahlenden Leistungen (zahnfarbene Füllungen) )
4. und wenn die Kollegen fleißiger gewesen wären; ist das ein Grund gegen eine Anpassung des Punktwertes? (Wenn Helios in Erfurt im Jahr 40 Mio Gewinn macht, wird dann nicht wieder verhandelt?)

Drittens: Interessant könnte für Sie sein, dass inzwischen für nicht wenige Leistungen die Vergütung der gesetzlichen Krankenversicherungen HÖHER ist als für privat Krankenversicherte (Faktor 2.3 -durchschnittliche Schwierigkeit). Bitte also nicht wundern, wenn Ihr Zahnarzt Leistungen über 2,3 abrechnet; er möchte Sie nur nicht schlechter betreuen als eine gesetzlich Versicherte.
Durch eine Nichtanpassung des Punktwertes werden die privat Krankenversicherten also schleichend schlechter gestellt, indem sie  – weil der Zahnarzt zu Ausgleich der Nichtanpassung des Punktwertes vermehrt Steigerungen anwenden muss – sich unter Umständen mehr Nichterstattungen ausgesetzt sehen. Auch das sollten Sie bedenken.
Mit einem niedrigen Punktwert sind alltägliche, schonende Leistungen unterfinanziert (Beratung 10,72€ entspricht ca 3 Minuten, einflächige Füllung 27,55€ (8,80€ weniger als in der GKV), entspricht ca 8 Minuten…), was den Druck in Richtung invasiver und teurerer Leistungen erhöht.

Will man das? So einfach, wie das BMG gemäß der ministeriellen Vorgaben geantwortet hat, ist es bei Weitem nicht.

Überraschung 2022: Eine „Kleine Anfrage“ der CDU zur GOÄ

Deutscher Bundestag Drucksache 20/2934

20. Wahlperiode

Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU

Mögliche Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die aktuell gültige GOÄ, die als Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassen wurde, stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1982 und wurde in den Jahren 1996 und 2020 lediglich in geringem Umfang teilnovelliert. 2020 wurden nur wenige Leistungen und Gebühren der ärztlichen Leichenschau angepasst, da die alten Gebührenordnungsziffern weder Leistungsinhalt und -umfang noch den damit verbundenen Aufwand mehr abbildeten. Dieser Umstand hatte wiederholt zu Abrechnungsstreitigkeiten geführt, die mit der Überarbeitung beigelegt werden konnten (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung).

Die GOÄ wurde im Gegensatz zu den Gebührenordnungen anderer Freier Berufe nicht grundlegend angepasst und ist nach Überzeugung der Fragesteller veraltet, wie auch die beteiligten Fachverbände urteilen (vgl. etwa https://www. aerzteblatt.de/nachrichten/133028/GOAe-Novelle-nicht-weiter-verschleppen). Für alle Beteiligten – Patientinnen und Patienten, Krankenversicherer, Beihilfe und Ärzteschaft sowie für die Medizinischen Fachangestellten in den Praxen – führt dies nach Einschätzung der Fragesteller zu Verunsicherungen, Prüfaufwand und Rechtsstreitigkeiten, da die aktuell gültige GOÄ aus Sicht der Fragesteller kaum mehr nachvollziehbare, teilweise auch schon wieder veraltete Analogbewertungen (vgl. § 6 Absatz 2 GOÄ) enthält und eine adäquate Abbildung moderner und innovativer Leistungen nicht ermöglicht. Hinzu kommt, dass die derzeit geltende GOÄ nach Ansicht der Fragesteller in keiner Weise auf die laufende Digitalisierung im Gesundheitswesen zugeschnitten ist. Dies alles be- lastet nach Auffassung der Fragesteller das sensible Arzt-Patienten-Verhältnis nachhaltig.

Bundesärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfekostenträger haben in den letzten Jahren einen gemeinsamen Ent- wurf einer neuen GOÄ erarbeitet (vgl. etwa https://www.esanum.de/today/post s/goae-reform-fertig-und-zu-tode-verhandelt), der das gesamte ärztliche Leistungsspektrum nach Ansicht der Fragesteller modern, transparent, nachvolziehbar und rechtssicher abbildet und der durchgängig betriebswirtschaftlich kalkulierte Gebührenordnungsvorschläge beinhaltet. Der neue Entwurf sieht zudem durch die Einführung einer Gemeinsamen Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo) eine regelmäßige Anpassung der GOÄ an den Fort- schritt der Medizin und die Kostenentwicklungen vor. Dieser Vorschlag zur GOÄ-Novelle beinhaltet bereits Kernempfehlungen der von der Bundesregierung 2019 eingesetzten Kommission für ein modernes Vergütungssystem (KOMV), wie beispielsweise die Förderung der sprechenden Medizin sowie einen Mix aus Einzelleistungen und Komplexen (https://www.bundesaerztekam mer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung). Darüber hinaus garantiert

28.07.2022

Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Drucksache 20/2934 – 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode der Entwurf nach Ansicht der Fragesteller eine umfassende Abbildung von Leistungen aus den Bereichen E-Health und Digitalisierung.

Dem Bundesminister für Gesundheit, Prof. Dr. Karl Lauterbach, wurde im Mai 2022 auf dem Deutschen Ärztetag in Bremen das Leistungsverzeichnis des o. g. GOÄ-Entwurfes überreicht (siehe etwa https://www.aerzteblatt.de/nachric hten/134512/Neue-Gebuehrenordnung-fuer-Aerzte-an-Lauterbach-uebergeben). Hierbei hat der Bundesminister den Initiatoren „eine vorurteilsfreie Prüfung“ des Entwurfs zugesichert. „Der Spielraum für Veränderungen ist jedoch eng“, gab der Minister gleichzeitig zu bedenken.

Wir fragen die Bundesregierung:

  1. Inwiefern bzw. wo konkret sieht die Bundesregierung eine Verschiebung des Verhältnisses von PKV zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die Umsetzung der novellierten GOÄ (vgl. Interview von Bundesminister Prof. Dr. Lauterbach im Deutschen Ärzteblatt, siehe hier: https:// www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=1041&typ=16&aid=224930&s=i nterview&s=lauterbach), vor allem vor dem Hintergrund, dass durch die geplante Weiterentwicklung der GOÄ die Rahmenbedingungen des dualen Krankenversicherungssystems nach Ansicht der Fragesteller nicht berührt werden?
  2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass durch die weitere Aussetzung der Novellierung der GOÄ die Gefahr besteht, dass sich der Ärztemangel weiter verschärft, und wenn nein, warum nicht?
  3. Wie garantiert die Bundesregierung als Verordnungsgeber, dass die derzeit gültige GOÄ den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und das gesamte ärztliche Leistungsspektrum abbildet? Teilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Auffassung der Fragesteller, dass das Instrument der Analogbewertungen nicht mehr geeignet ist, eine Vielzahl von modernen und innovativen Leistungen transparent, rechtssicher und ohne erheblichen Prüfaufwand angemessen abzubilden, und wenn nein, warum nicht?
  4. Liegen der Bundesregierung Daten zu einem durch die Veralterung der GOÄ und durch die Vielzahl von Analogbewertungen bedingten erhöhten Bearbeitungsaufwand bei der Rechnungsprüfung beihilfeberechtigter Patientinnen und Patienten vor?
  5. Sind der Bundesregierung Zahlen zum Umfang von Abrechnungs- bzw. Erstattungsstreitigkeiten zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten bzw. zwischen diesen und PKV/Beihilfekostenträgern in Folge von GOÄ-bedingter Konflikte bekannt?
  6. Sieht die Bundesregierung die laut § 11 Satz 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelte Verpflichtung, den berechtigten Interessen der Ärztinnen und Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen, durch die derzeit gültige GOÄ als noch ausreichend gewährleistet an, und wenn ja, inwiefern?
  7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die ärztlichen Leistungen auf Basis der derzeit gültigen GOÄ adäquat honoriert werden, und wenn ja, in- wiefern?
  8. Sind der Bundesregierung mögliche Fehlanreize durch Über- und Unterbewertungen in der GOÄ bekannt, und wenn ja, welche?
  9. Wie steht die Bundesregierung zu dem Umstand, dass Leistungen in der GKV zum Teil höher vergütet werden als in der derzeit gültigen GOÄ (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/93473/Privatpatienten-in-der-Psychotherapie-benachteiligt)?

  1. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob dadurch eine Unterversorgung bestimmter Patientengruppen, z. B. in der psychotherapeutischen Versorgung, bedingt sein kann, und wenn ja, in welchem Umfang?
  2. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die „Sprechende Medizin“ in der derzeit gültigen GOÄ ausreichend abgebildet wird bzw. wie stellt die Bundesregierung als Verordnungsgeber sicher, dass die für eine adäquate Patientenversorgung erforderliche „Sprechende Medizin“ bedarfsgerecht gefördert wird?
  3. Wie stellt die Bundesregierung aufgrundlage der derzeit gültigen GOÄ die angemessene Vergütung und damit verbunden die Erbringung von Leistun- gen aus den Bereichen Digitalisierung und E-Health (z. B. elektronische Patientenakte, digitale Gesundheitsapps, Videosprechstunde) sicher?
  4. Sieht die Bundesregierung insbesondere mit Blick auf die beginnende Digitalisierung des Gesundheitswesens die Notwendigkeit, die GOÄ an diese Veränderungen anzupassen, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 20. Juli 2022

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

Da erkennt man doch einige Argumentationen wieder.

Mein Kommentar war: „Sehr geehrte Frau Tillmann, was sich doch ändern kann, wenn man nicht in der Regierungsverantwortung ist.
Bleiben Sie bitte dran und vergessen den Punktwert der GOZ nicht.“

Antwort Antje Tillmann, MdB : „Manchmal wird man weiser. Mach ich.“

Dann hoffen wir mal, das diese Erkenntnisse zur GOÄ/GOZ anhaltend sind.

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